Verwaltungsgerichtshof
19.06.1967
0818/67
Ausführungen zum Begriff der "Gefahr" dahingehend, dass darunter ein Zustand zu verstehen ist, der dadurch gekennzeichnet ist, daß er nach dem durch eine sachkundige Person voraussehbaren Ablauf der Dinge früher oder später zu einem Schaden am Leben oder an der Gesundheit von Menschen führen muß. Der genaue Zeitpunkt, in dem dieser Schaden tatsächlich eintritt, kann auch durch einen Sachverständigen kaum jemals mit Sicherheit vorhergesehen werden; vielmehr wird es dem Sachverständigen in aller Regel nur möglich sein, jenen Zeitraum festzustellen, innerhalb dessen mit dem Eintritt des Schadens zu rechnen ist. Die Möglichkeit einer solchen Vorhersehbarkeit gehört daher nicht zu dem erörterten Begriff. Wohl aber ist es möglich, ein sachverständiges Urteil darüber zu fällen, ob die Gebrechen an einem Gebäude ungeachtet vorangegangener Pölzung ein solches Ausmaß und eine solche Beschaffenheit aufweisen, daß sie mit einer Gefahr im oben umschriebenen Sinne verbunden sind.