Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1969

Geschäftszahl

0547/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0007/62 E 28. Jänner 1963 VwSlg 5950 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Als Freibestand im Sinne des Paragraph 8, dritter Satz Tiroler Landesbauordnung sind nicht nur solche Gebäude anzusehen, die auf allen Seiten mindestens 4 m von der Nachbargrenze entfernt sind. Diese Definition hat nur auf den Fall des Vorliegens eines Gemeinderatsbeschlusses Bezug. Im übrigen ist der Begriffeinheit des Wortes "freistehend" mit Hilfe des natürlichen Sprachgebrauches zu ermitteln. Frei stehen danach grundsätzlich alle Gebäude, die nicht mit anderen zusammengebaut wurden. Ob hiezu auch solche zählen, die entlang ihrer gesamten, der Nachbargrenze zugekehrten Front durch Feuermauern abgeschlossen und nur durch einen schmalen Grundstreifen, einen sogenannten Reiher, voneinander getrennt sind, bleibt dahingestellt.