Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1969

Geschäftszahl

0547/67

Rechtssatz

In einem Verfahren über zwei eingebrachte Beschwerden gebührt einer mitbeteiligten Partei der Zuspruch aller zum Ersatz angesprochenen Stempelgebühren, auch dann, wenn ihr Antrag auf Zuspruch eines zweiten Schriftsatzaufwandes abgewiesen und der übrige Schriftsatzaufwand nach Köpfen geteilt wird (Siehe hiezu B 18.9.1967, 2235/65).