Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1969

Geschäftszahl

0547/67

Rechtssatz

Der Anrainer ist in Wahrung seiner subjektiven- öffentlichen Rechte (Seitenabstand) auch berechtigt geltend zu machen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Handhabung des Ermessens nach den Paragraphen 40 und 85 der Tiroler Landesbauordnung nicht gegeben sind.