Verwaltungsgerichtshof
16.06.1969
0547/67
Der Anrainer ist in Wahrung seiner subjektiven- öffentlichen Rechte (Seitenabstand) auch berechtigt geltend zu machen, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Handhabung des Ermessens nach den Paragraphen 40 und 85 der Tiroler Landesbauordnung nicht gegeben sind.