Verwaltungsgerichtshof
16.06.1969
0547/67
Der Vorstellungsbehörde (Paragraph 112, der Tiroler Gemeindeordnung) steht es nicht zu, ein Ermessen zu üben, von dem die Gemeindebehörden keinen Gebrauch gemacht haben. Ist aber ein Ansatzpunkt dafür vorhanden anzunehmen, daß die Gemeindebehörden eine Ermessensentscheidung fällen wollten - hiefür können von den Gemeindebehörden angestellte Billigkeitserwägungen eine Grundlage bieten - dann kann der Vorstellungsbehörde die Nennung der die Grundlage der Ermessensübung bildenden Normen und die Entscheidung auf der Grundlage dieser Klarstellung nicht verwehrt sein.