Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.1969

Geschäftszahl

0547/67

Rechtssatz

Dem Anrainer kommt zweifellos ein Anspruch darauf zu, daß die Baubehörden von Vorschriften die ein Absehen von Abstandsvorschriften gestatten, nur Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind (Tirol).