Verwaltungsgerichtshof
16.06.1969
0547/67
Dem Anrainer kommt zweifellos ein Anspruch darauf zu, daß die Baubehörden von Vorschriften die ein Absehen von Abstandsvorschriften gestatten, nur Gebrauch machen, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind (Tirol).