Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.06.1967

Geschäftszahl

0488/67

Rechtssatz

Säumnisbeschwerde kann nur derjenige erheben, dem ein Rechtsanspruch darauf zusteht, daß die Behörde über sein Begehren in der Sache entscheidet (Hinweis B 20.4.1947, VwSlg 179 A/1947).