Verwaltungsgerichtshof
28.05.1969
0479/67
Die Rechtswirksamkeit des schriftlichen Verlangens nach Übergang der Entscheidungspflicht tritt unmittelbar mit dessen Einbringung bei der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde ein. Ein nach diesem Zeitpunkt durch die Unterbehörde erlassener Bescheid, (das ist nach Zustellung des Bescheides an den Adressaten) ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde rechtswidrig, und zwar unabhängig davon, ob dem Devolutionsantrag Berechtigung zukam oder nicht.