Verwaltungsgerichtshof
29.01.1968
0428/67
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
0429/67
0430/67
Der Bf hat in einer Beschwerde 4 Bescheide angefochten. Kostenzuspruch an den Bf nur hinsichtlich der obsiegenden Beschwerde. Kostenzuspruch an die Behörde hinsichtlich jener Beschwerden die ab- bzw. zurückgewiesen werden. Kostenbegehren des bestellten Armenvertreters ist in der verbesserten Beschwerde. Folgendes Kostenverzeichnis wurde erstellt: Kosten einer Beschwerde S 1000,- Kostenbetrag für 4 Beschwerden S 4000,-.
ECLI:AT:VWGH:1968:1967000428.X04