Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.1968

Geschäftszahl

0428/67

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

0429/67

0430/67

Rechtssatz

Der Bf hat in einer Beschwerde 4 Bescheide angefochten. Kostenzuspruch an den Bf nur hinsichtlich der obsiegenden Beschwerde. Kostenzuspruch an die Behörde hinsichtlich jener Beschwerden die ab- bzw. zurückgewiesen werden. Kostenbegehren des bestellten Armenvertreters ist in der verbesserten Beschwerde. Folgendes Kostenverzeichnis wurde erstellt: Kosten einer Beschwerde S 1000,- Kostenbetrag für 4 Beschwerden S 4000,-.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1967000428.X04