Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1967

Geschäftszahl

0405/67

Rechtssatz

Gegen die Unterlassung einer bescheidmäßigen Feststellung, daß bei einer Krankenbehandlung bzw. Obduktion Bestimmungen des Krankenanstaltengesetz verletzt wurden, ist keine Säumnisbeschwerde zulässig.