Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1969

Geschäftszahl

0353/67

Rechtssatz

Zur Aufstellung der Behauptung, daß ein Gutachten mit den Denkgesetzen oder den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch steht, muss sich die Partei keiner sachkundigen Person bedienen.