Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.1969

Geschäftszahl

0353/67

Rechtssatz

Es bedeutet eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Behörde, obwohl ihr geeignete Amtssachverständige zur Verfügung stehen, ohne einen besonderen Grund andere (private) Sachverständige heranzieht.