Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1967

Geschäftszahl

0304/67

Rechtssatz

Das bestimmte Begehren, welches auch eine Säumnisbeschwerde zu enthalten hat, darf nicht über das vom Bf im Verwaltungsverfahren gestellte Sachbegehren hinausgehen.