Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1967

Geschäftszahl

0279/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2221/51 B 10. Dezember 1953 RS 1

Stammrechtssatz

Es steht niemandem ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu (es mangelt somit in diesem Punkte die Beschwerdeberechtigung).