Verwaltungsgerichtshof
10.04.1967
0279/67
GRS wie 2221/51 B 10. Dezember 1953 RS 1
Es steht niemandem ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu (es mangelt somit in diesem Punkte die Beschwerdeberechtigung).