Verwaltungsgerichtshof
10.04.1967
0279/67
Ein Anspruch auf Entscheidung - Bewilligung oder Versagung der Wiederaufnahme - kommt nur dann in Frage, wenn ein Antrag im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950 gestellt wurde, nicht aber bei Vorliegen einer Anregung, die Behörde möge die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen.