Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1967

Geschäftszahl

0279/67

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Entscheidung - Bewilligung oder Versagung der Wiederaufnahme - kommt nur dann in Frage, wenn ein Antrag im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, AVG 1950 gestellt wurde, nicht aber bei Vorliegen einer Anregung, die Behörde möge die amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen.