Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.01.1968

Geschäftszahl

0266/67

Rechtssatz

Unter "Vertrieb von Waren" im Sinne des Paragraph 2, Litera b, Vorarlberger SammlungsG sind alle mit dem Absatz (Verkauf) von Waren zusammenhängende Maßnahmen, also auch die Ausfüllung eines Bestellscheines zu verstehen (Hinweis E 7.12.1954, 584/52 und 585/52 VwSlg 3591 A/1954).