Verwaltungsgerichtshof
16.01.1968
0266/67
Unter "Vertrieb von Waren" im Sinne des Paragraph 2, Litera b, Vorarlberger SammlungsG sind alle mit dem Absatz (Verkauf) von Waren zusammenhängende Maßnahmen, also auch die Ausfüllung eines Bestellscheines zu verstehen (Hinweis E 7.12.1954, 584/52 und 585/52 VwSlg 3591 A/1954).