Verwaltungsgerichtshof
01.07.1968
0231/67
Auch im Falle des Wohnungseigentums können Miteigentümer jedenfalls dann nur im Verein miteinander den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung stellen, wenn es sich um eine Erweiterung des umbauten Raumes handelt. Die mangelnde Zustimmung eines Miteigentümers kann durch einen Gerichtsbeschluss ersetzt werden (Hinweis E 3.2.1888 VwSlg 3912, E 5.10.1954 VwSlg 3513 A/1954 und E 16.6.1955 VwSlg 3789 A/1955; Ausnahme von diesem RS: Unwichtige Veränderungen im Sinne des Paragraph 834, ABGB).