Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.05.1969

Geschäftszahl

0169/67

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Grundstück 6 m in eine öffentliche Verkehrsfläche hineinragt, wodurch die Fußgänger gezwungen werden, die Fahrbahn zu benützen, vermag für sich allein die Enteignung des zur Straße entfallenden Teiles des Grundstückes zu rechtfertigen.