Verwaltungsgerichtshof
02.05.1969
0169/67
Der Umstand, daß ein Grundstück 6 m in eine öffentliche Verkehrsfläche hineinragt, wodurch die Fußgänger gezwungen werden, die Fahrbahn zu benützen, vermag für sich allein die Enteignung des zur Straße entfallenden Teiles des Grundstückes zu rechtfertigen.