Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1967

Geschäftszahl

0073/67

Rechtssatz

Die entgeltliche Vergabe von Bettstellen in einem Massenquartier (15 Bettstellen in dem für diesen Zweck verwendeten Raum) an wechselnde Besucher ist auch dann als Ausübung des Fremdenbeherbergungsgewerbes anzusehen, wenn in völlig unzureichendem Maße sanitäre Einrichtungen beigestellt werden und an Dienstleistungen dem Kunden gegenüber nur die gelegentliche Beistellung gesäuberter Bettwäsche erbracht wird.

Beachte

Siehe:

0320/67 E 20. Dezember 1967