Verwaltungsgerichtshof
08.11.1967
0073/67
Die entgeltliche Vergabe von Bettstellen in einem Massenquartier (15 Bettstellen in dem für diesen Zweck verwendeten Raum) an wechselnde Besucher ist auch dann als Ausübung des Fremdenbeherbergungsgewerbes anzusehen, wenn in völlig unzureichendem Maße sanitäre Einrichtungen beigestellt werden und an Dienstleistungen dem Kunden gegenüber nur die gelegentliche Beistellung gesäuberter Bettwäsche erbracht wird.
Siehe:
0320/67 E 20. Dezember 1967