Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1968

Geschäftszahl

0063/67

Rechtssatz

Da im Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Unmittelbarkeit keine Geltung hat, müssen Erhebungen von der Behörde (nicht auch in Gegenwart der Partei durchgeführt werden).