Verwaltungsgerichtshof
15.06.1967
0032/67
GRS wie 0452/66 E 6. Oktober 1966 RS 4
Eine erst vom Armenvertreter in einem Schriftsatz gestellte Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, der außerhalb der Beschwerdefrist beim VwGH einlangt, ist unbeachtlich (Hinweis E 8.2.1962, 2111/61).