Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1969

Geschäftszahl

1886/66

Rechtssatz

Entscheidet in 1. Instanz eine unzuständige Behörde, dann hat die Rechtsmittelbehörde, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen, diese Entscheidung zu beheben und dann gesondert selbst in der Sache zu entscheiden. (Eine Bestätigung belastet die Rechtsmittelentscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes) (Gemeinderecht)