Verwaltungsgerichtshof
21.02.1969
1886/66
Entscheidet in 1. Instanz eine unzuständige Behörde, dann hat die Rechtsmittelbehörde, diese Unzuständigkeit wahrzunehmen, diese Entscheidung zu beheben und dann gesondert selbst in der Sache zu entscheiden. (Eine Bestätigung belastet die Rechtsmittelentscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes) (Gemeinderecht)