Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1969

Geschäftszahl

1886/66

Rechtssatz

Ein Bescheid ist aus dem Titel seiner inhaltlichen Rechtswidrigkeit aufzuheben, wenn bei seiner Erlassung die Unzuständigkeit der Vorinstanz nicht wahrgenommen wurde (Gemeinderecht).