Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.1969

Geschäftszahl

1886/66

Rechtssatz

Für die Enteignung von Liegenschaften (zu Gunsten einer Gemeindestrasse) zur Ausführung eines Regulierungsplanes nach Paragraph 9, der Grazer Bauordnung, ist die Landesregierung zuständig, die dabei die einschlägigen Bestimmungen des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 anzuwenden hat.