Verwaltungsgerichtshof
21.02.1969
1886/66
Für die Enteignung von Liegenschaften (zu Gunsten einer Gemeindestrasse) zur Ausführung eines Regulierungsplanes nach Paragraph 9, der Grazer Bauordnung, ist die Landesregierung zuständig, die dabei die einschlägigen Bestimmungen des Landes-Straßenverwaltungsgesetzes 1964 anzuwenden hat.