Verwaltungsgerichtshof
28.09.1967
1881/66
Unter "gewöhnlichem Aufenthaltsort" ist nicht die Wohnungen, aber auch nicht die politische Gemeinde zu verstehen. Eine Ersatzzustellung ist nicht nur dann unzulässig, wenn der Empfänger verreist ist, sondern auch dann, wenn er nicht in der Lage oder ihm nicht zuzumuten ist, allfällige Zustellvorgänge im Bereich seiner Wohnung wahrzunehmen (etwa Krankenhausaufenthalt). (Hinweis auf E vom 11.12.1951, Zl. 1175/51, VwSlg. 2367 A/1951)