Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.01.1967

Geschäftszahl

1765/66

Rechtssatz

Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965), so ist der weitere Antrag des Bf, sein Ansuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die belangte Behörde zu leiten, gegenstandslos.