Verwaltungsgerichtshof
17.01.1967
1765/66
Wird eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen (Paragraph 35, Absatz eins, VwGG 1965), so ist der weitere Antrag des Bf, sein Ansuchen um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die belangte Behörde zu leiten, gegenstandslos.