Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1968

Geschäftszahl

1706/66

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage der Zumutbarkeit eines Betriebslärmes besonderer Eigenart in einem Wohngebiet (hier: Nageln von Leisten), wenn der bestehende Lärm bei Spitzenwerten diesen Lärm überstieg, sonst aber das Gegenteil gegeben war.