Verwaltungsgerichtshof
17.04.1968
1706/66
GRS wie 1666/60 E 21. März 1962 RS 2
Nur zeitweise auftretender, den (sonstigen) Störpegel weit überschreitender Lärm einer Eisenbahn kann nicht als Grund dafür angeführt werden, der Lärm der geplanten Betriebsanlage sei nicht unzumutbar.