Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1968

Geschäftszahl

1706/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1666/60 E 21. März 1962 RS 2

Stammrechtssatz

Nur zeitweise auftretender, den (sonstigen) Störpegel weit überschreitender Lärm einer Eisenbahn kann nicht als Grund dafür angeführt werden, der Lärm der geplanten Betriebsanlage sei nicht unzumutbar.