Verwaltungsgerichtshof
17.04.1968
1706/66
Betriebslärm ist für die Nachbarschaft unzumutbar, wen die Werte der Lärmpegelmessungen selbst unter Einbeziehung des Lärmes von Kraftfahrzeugen und der Eisenbahn zum Teil niedriger liegen als die während des Betriebes der Anlage erhobenen Werte. (Hinweis auf E vom 19.12.1961, Zl. 0786/60)