Verwaltungsgerichtshof
03.04.1967
1694/66
GRS wie 0599/65 E 27. Jänner 1966 RS 2
Der Hinweis auf die zahlreichen Vorstrafen verwaltungsbehördlicher wie gerichtlicher Art muß und kann als besonderer Erschwerungsumstand genügen. Eine genaue Anführung der Vorstrafen im einzelnen ist nicht erforderlich.