Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.04.1967

Geschäftszahl

1694/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1966/01/27 0599/65 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 111, KFG ergibt sich, dass die Behörde die Wahl hat, eine Geldstrafe oder Arreststrafe zu verhängen, sodass es zur Verhängung einer Arreststrafe nicht einmal erschwerender Umstände bedarf. *

E 27.1.1966, 599/65 #1

Beachte

y29200;