Verwaltungsgerichtshof
03.04.1967
1694/66
GRS wie VwGH Erkenntnis 1966/01/27 0599/65 1
Aus Paragraph 111, KFG ergibt sich, dass die Behörde die Wahl hat, eine Geldstrafe oder Arreststrafe zu verhängen, sodass es zur Verhängung einer Arreststrafe nicht einmal erschwerender Umstände bedarf. *
E 27.1.1966, 599/65 #1
y29200;