Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1967

Geschäftszahl

1450/66

Rechtssatz

Die Anwesenheit einer Zahntechnikerassistentin bei ihrem Dienstgeber während der Ordinationsstunden, während welchen sie auch zu Haushaltsarbeiten herangezogen wird, ist als ein der Versicherungspflicht unterliegender Bereitschaftsdienst anzusehen (Hinweis E 18.5.1955, 848/52 VwSlg 3744 A/1955).