Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.05.1967

Geschäftszahl

1450/66

Rechtssatz

Wird eine Zahntechnikerassistentin im Rahmen ihres kollektivvertraglichen Angestelltenverhältnisses auch zu Arbeiten im Haushalt der Dentistin herangezogen, so richtet sich auch für diese Arbeiten ihr Entgeltanspruch nach dem Kollektivvertrag (Hinweis E 10.2.1960, 112/57 VwSlg 5198 A/1960).