Der Religionsunterricht in Berufsschulen ist der "Unterrichtszeit" im Sinne des § 11 Abs 4 und 5 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, BGBl Nr 146/1948 zuzurechnen.Der Religionsunterricht in Berufsschulen ist der "Unterrichtszeit" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4 und 5 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 146 aus 1948, zuzurechnen.