Verwaltungsgerichtshof
18.04.1967
1407/66
Die "Unterrichtszeit" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4 und 5 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 146 aus 1948,, umfasst nur die eigentliche Unterrichtszeit unter Ausschluss der Unterrichtspausen.