Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1967

Geschäftszahl

1407/66

Rechtssatz

Die "Unterrichtszeit" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4 und 5 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 146 aus 1948,, umfasst nur die eigentliche Unterrichtszeit unter Ausschluss der Unterrichtspausen.