Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.01.1968

Geschäftszahl

1334/66

Rechtssatz

Ausführungen in der Richtung, daß Einwendungen, wonach eine bestimmte Planung dem Gemeinwohl wie es der Anrainer sieht, nicht entspreche, im Bauverfahren keinen Platz für sie ist allenfalls im Verfahren nach Paragraph 2, der BauO für Wien Raum.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1968:1966001334.X07