Verwaltungsgerichtshof
15.01.1968
1334/66
Ausführungen in der Richtung, daß Einwendungen, wonach eine bestimmte Planung dem Gemeinwohl wie es der Anrainer sieht, nicht entspreche, im Bauverfahren keinen Platz für sie ist allenfalls im Verfahren nach Paragraph 2, der BauO für Wien Raum.
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001334.X07