Verwaltungsgerichtshof
15.01.1968
1334/66
Abgesehen von den Fällen des Paragraph 10, Absatz 3, der Bauordnung für Wien, ist der Fluchtlinienbescheid für den Nachbarn im Verwaltungsverfahren nur insofern rechtlich relevant, als er eine unrichtige Wiedergabe des Fluchtlinienplanes enthält (aus diesem RS ergibt sich folgender Schluß: Der Anrainer kann gegen den Fluchtlinienbekanntgabebescheid, abgesehen von den Fällen des Paragraph 10, Absatz 3, der BauO für Wien nur vorbringen, er enthalte eine unrichtige Wiedergabe des Fluchtlinienplanes.
ECLI:AT:VWGH:1968:1966001334.X03