Verwaltungsgerichtshof
09.11.1966
1307/66
GRS wie 1137/66 E 14. Dezember 1966 RS 1
Die Bestimmungen der Paragraph eins bis 3 NVG finden nach Maßgabe der Vorschriften des Paragraph 14, NVG nicht nur auf die durch Kriegseinwirkung zerstörten, unter Zuhilfenahme von Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds wiederrichteten Wohnungen Anwendung, sondern auch auf Wohnungen, die durch Kriegseinwirkung verursachte, durch Fondsmittel beseitigte Schäden aufgewiesen haben. (Hinweis auf E vom 12.11.1957, Zl. 2911 und 2912/56, VwSlg. 4470 A/1956)