Verwaltungsgerichtshof
05.07.1967
1266/66
Die fehlende Eignung zur Besorgung der Verwaltung von örtlichen Verkehrsflächen (hier: Güterweg nach dem oö Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1946) durch die örtliche Gemeinschaft kann weder aus dem Vorhandensein eines vor der verfassungsgesetzlichen Einrichtung des eigenen Wirkungsbereiches geschaffenen außergemeindlichen Apparates zur Errichtung und Erhaltung von Güterwegen, noch daraus geschlossen werden, dass es Gemeinden gibt, denen ein solcher Apparat nicht zur Verfügung steht.