Verwaltungsgerichtshof
05.07.1967
1266/66
Die Erlassung eines Bescheides, mit welchem in Vollziehung des Paragraph 48, Absatz eins, oö LStVG 1946 unter gleichzeitiger Festsetzung der Beitragsanteile der Mitglieder eine Beitragsgemeinschaft zur Aufbringung der Kosten eines Güterweges gebildet und die Bedingungen festgesetzt werden, die bei Erbauung des Güterweges zu erfüllen sind, fällt jedenfalls dann in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, wenn es sich um einen nicht im Zug agrarischer Operationen geschaffenen, der Erschließung des Gemeindegebietes dienenden und innerhalb der örtlichen Grenzen einer Gemeinde gelegenen Güterweg handelt. Das zur Vollziehung des Paragraph 48, Absatz eins, LStVG 1946 zuständige Organ ist der Bürgermeister.