Verwaltungsgerichtshof
09.02.1967
1212/66
Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittelt niemandem einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes. Die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befassten Behörden überantwortet (Daher: Mangelnde Parteistellung und Beschwerdeberechtigung - WRG).