Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1967

Geschäftszahl

1212/66

Rechtssatz

Ein dingliches Recht am Grundeigentum ist nicht zu den im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 als geschützt erklärten "bestehenden Rechten" zu zählen. (Daher: keine Parteistellung gemäss Paragraph 102, Absatz 3, WRG 1959 und keine Beschwerdeberechtigung).