Verwaltungsgerichtshof
09.02.1967
1212/66
Ein dingliches Recht am Grundeigentum ist nicht zu den im Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 als geschützt erklärten "bestehenden Rechten" zu zählen. (Daher: keine Parteistellung gemäss Paragraph 102, Absatz 3, WRG 1959 und keine Beschwerdeberechtigung).