Verwaltungsgerichtshof
18.10.1967
1121/66
Ist die durch den angefochtenen Bescheid bewirkte Rechtsverletzung nach der Beschwerdebehauptung ausschließlich durch jenen Abspruch dieses Bescheides bewirkt worden, mit welchem der - durch den Bf. nicht bekämpfte - Bescheid der Vorinstanz zu dessen Nachteil abgeändert worden ist, so liegt Unzulässigkeit der Beschwerde mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht vor (Hinweis E 31.3.1967, 2035/65).
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001121.X01