Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.05.1967

Geschäftszahl

0992/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1330/63 E 8. April 1964 VwSlg 6295 A/1964 RS 1

Stammrechtssatz

Voraussetzung für das Entstehen der Verpflichtung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen (Paragraph 5, Absatz 2, StVO), ist einerseits das Lenken, Inbetriebnehmen eines Fahrzeuges oder der Versuch dazu, andererseits die Vermutung, dass dies in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand geschah. Nicht erforderlich ist es jedoch, dass diese Tätigkeiten im Zeitpunkt des Einschreitens der Straßenaufsichtsorgane geschehen sein müssen.