Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1967

Geschäftszahl

0985/66

Rechtssatz

Die Zeit, die von der Zustellung eines Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten bis zur Verständigung der Partei durch letzteren verstreicht, ist für die Berechnung einer Frist (Verjährungsfrist) ohne Bezug.