Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1967

Geschäftszahl

0983/66

Rechtssatz

Die Genehmigungspflicht nach Paragraph 32, GewO bezieht sich auf aller Bestandteile oder Arten einer gewerblichen Betriebsanlage, die nicht den Gegenstand eines bereits durchgeführten rechtskräftig abgeschlossenen Genehmigungsverfahrens bilden. (Hinweis auf E vom 8.12.1967, Zl. 0225766)