Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1966

Geschäftszahl

0965/66

Rechtssatz

Für das in Paragraph 7, Absatz 4, StVO ausgesprochene Verbot der Behinderung anderer Straßenbenützer ist die Dauer der Behinderung unerheblich.