Für das in § 7 Abs 4 StVO ausgesprochene Verbot der Behinderung anderer Straßenbenützer ist die Dauer der Behinderung unerheblich.Für das in Paragraph 7, Absatz 4, StVO ausgesprochene Verbot der Behinderung anderer Straßenbenützer ist die Dauer der Behinderung unerheblich.