Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1966

Geschäftszahl

0965/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0813/64 E 9. März 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Weder das AVG noch das VStG gibt einer Partei bzw einem Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf eine "Gegenüberstellung" mit einem Zeugen.