Verwaltungsgerichtshof
07.11.1966
0965/66
GRS wie 2795/53 E 3. November 1954 VwSlg 3549 A/1954 RS 2
Die Bestimmung des Paragraph 21, VStG ermächtigt die Behörde, unter bestimmten, im Gesetz vorgesehenen Umständen von der Strafe Abstand zu nehmen; eine Verpflichtung hiezu besteht jedoch auf Grund dieser Gesetzesstelle unter keinen Umständen.