Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.1966

Geschäftszahl

0965/66

Rechtssatz

Geschäftliche oder berufliche Eile stellt keineswegs einen zwingenden Grund oder gar einen Notstand dar, Vorschriften der StVO zu übertreten.

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E 7.11.1966, 0965/66 #1

Beachte

y29537;